Deutscher Alpenverein Sektion Guben e.V.
Deutscher Alpenverein Sektion Guben e.V.

Allgemeines

 

                                                                         § 1

                                                                Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen: Sektion Guben des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V.  und hat seinen Sitz in Guben. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Cottbus eingetragen.

 

 

                                                                         § 2

                                                                Vereinszweck

 

  1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen, sowie weitere sportliche Aktivitäten zu fördern.
  2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.
  3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umwelt-schutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.
  4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

                                                                        § 3

Verwirklichung und Vereinszweck

 

      Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, Ausleihe von Bergsportausrüstungen, Unter-stützung des alpinen Rettungswesens;
  2. Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;
  3. Veranstaltung von Expeditionen;
  4. Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;
  5. Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
  6. Umfassende Jugend- und Familienarbeit;
  7. Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlicher Arbeiten auf alpinem Gebiet;
  8. Veranstaltung von Vorträgen im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszwecks;
  9. Pflege der Heimatkunde.

 

                                                                         § 4

Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.

 

 

Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:

  1. den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
  2. die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
  3. Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
  4. die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihrer Satzung die Bestimmungen der Muster-satzung für die Sektion zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
  5. in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei der Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;
  6. Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
  7. jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;
  8. ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.

                                                                         § 5

                                                                  Vereinsjahr

 

      Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6

Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung

 

  1. Alle volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden, sie können das Sektionseigentum zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.
  2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.
  3. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.
  4. Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.
  5. Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden kann.

 

§ 7

Mitgliederpflichten

 

  1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitglieder-versammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt.
  2. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.
  3. Während des laufenden Jahres eingetretene Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
  4. Der Sektionsanteil des Mitgliederbeitrages kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen.

 

§ 8

Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder

 

  1. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands      Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben      haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie und sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden.
  2. Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliedsausweis und sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Jahres sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.

 

§ 9

Aufnahme

 

  1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel zu beantragen.
  2. Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Mindestdauer einer Mitgliedschaft nach Neuaufnahme beträgt zwei Jahre.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis auch delegieren.
  4. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam.

 

§ 10

Beendigung der Mitgliedschaft

 

      Die Mitgliedschaft wird beendet:

      a) durch Austritt                                  c) durch Streichung

      b) durch Tod                                       d) durch Ausschluss

 

§ 11

Austritt, Streichung

 

  1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Sektionsvorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.
  2. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung innerhalb eines halben Jahres nicht bezahlt hat.
  3.  

§ 12

Ausschluss

 

  1. Auf Antrag kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

      2.   Ausschließungsgründe sind:

  1. Grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereins-frieden;
  2. Schwere Schädigung des Ansehens oder Belange der Sektion oder des DAV;
  3. Grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.
  1. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Sektionsvorstand eingelegt werden.
  2. Vor der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.

 

§ 13

Abteilungen

 

  1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Sektionsvorstandes zu Abteilungen oder Gruppen innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitglieder-versammlung kann sie durch Beschluss auflösen.
  2. Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.
  3. Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsöffnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie Bedarf der Genehmigung des Sektionsvorstandes; der Vorstand darf die Genehmigung der Geschäftsordnung für die Jugendgruppen (Jugendsatzung) nicht versagen, soweit diese mit dem Muster für die Jugendsatzung der Sektion übereinstimmt. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Vorstandes festgesetzt werden.
  4. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen nicht zu.

 

 

§ 14

Organe

 

      Organe der Sektion sind:

      a) der Vorstand

      b) die Mitgliederversammlung

 

 

Vorstand

 

§ 15

Zusammensetzung

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in, dem/der Schriftführer/in und dem Vertreter/in der Sektionsjugend.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
  3. Scheidet ein Vorstandmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstands-mitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen lang andauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

 

                                                                         § 16

                                                                Vertretung

                                       

Die Sektion wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Der/die Erste Vorsitzende und der/die Zweite Vorsitzende und der/die Kassenwart/in haben Einzelvertretungsbefugnis. Handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von mehr als 500,- €, so ist die Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich. Dies gilt nur im Innen-verhältnis.

 

                                                                        § 17

                                                                    Aufgaben

 

Der geschäftsführende Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

 

                                                                         § 18

                                                             Geschäftsordnung

 

  1. Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem/der Zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den/die Kassenwart/in oder Schriftführer/in zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist.
  2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens zwei seiner Mitglieder verlangen.

§ 19

Beirat

 

           Die Sektion verfügt über keinen eigenen Beirat

 

 

Mitgliederversammlung

 

§ 20

Einberufung

 

  1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) ein, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen werden müssen; die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung oder der Veröffentlichung. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen.
  2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie im Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens fünf Mitglieder schriftlich unter Angabe eines Grundes beantragen.
  3.  

§ 21

Aufgaben

 

  1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
    1. den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegen-zunehmen;
    2. den Vorstand zu entlasten;
    3. den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen;
    4. den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;
    5. Vorstand und Rechnungsprüfer zu wählen;
    6. die Satzung zu ändern;
    7. die Sektion aufzulösen.
  2. Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
  3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.

§ 22

Geschäftsordnung

 

Der/die Erste Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende oder ein zu diesem Zweck zusätzlich  berufenes Mitglied leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von dem/der Ersten Vorsitzenden oder dem/der Zweiten Vorsitzenden und von zwei zu Beginn der Versammlung zu wählenden Mitgliedern unterzeichnet sein.

 

 

Rechnungsprüfer/innen, Auflösung

 

§ 23

Ehrenrat

 

         Die Sektion verfügt über keinen eigenen Ehrenrat

 

§ 24

Rechnungsprüfer/innen

 

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von 4 Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben die Kassengeschäfte der Sektion laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 25

Auflösung

 

Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Sektion an den DAV oder an eine oder mehrere seiner als gemeinnützig anerkannten Sektionen, der bzw. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, bzw. haben, oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und alpiner Sportarten.

 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom: 03.08.2013

 

                         Erster Vorsitzender       Wilfried Seider

                         Zweiter Vorsitzender    Andreas Lange

                         Kassenwart                   Andreas Schulz

                     

 

Genehmigung durch den DAV gemäß §§ 7 Nr. 1 g), 13 Nr. 2 h) der  DAV-Satzung:

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